Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der AW Management GmbH & Co. KG Stand: 01/2025
1 Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der AW Management GmbH & Co. KG, sowie ihrer Tochterunternehmen (SKET Industriepark GmbH, AW Gestion De Biens) mit unseren Lieferanten (im Folgenden auch Auftragnehmer).
1.2 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen/ Leistungen vorbehaltlos annehmen.
1.3 Die Lieferung/Leistung auf die von uns erteilte Bestellung gilt als Annahme unserer AEB.
1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Unsere AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AEB werden wir den Auftragnehmer unverzüglich informieren.
1.6 Sämtliche Korrespondenz des Auftragnehmers zu einer Bestellung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Bestellnummer und -datum,
- b) Materialbezeichnung, Materialnummer
- c) den in der Bestellung benannten Ansprechpartner.
Fehlen die vorgenannten Informationen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
2 Angebote – Bestellung - Änderungen
2.1 Wir fordern vom Auftragnehmer verbindliche und für uns kostenfreie Angebote. Wir gewähren keinerlei Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten, sofern und soweit nicht eine Vergütung ausdrücklich vor Angebotsstellung von uns schriftlich bestätigt worden ist.
2.2 Unsere Bestellung wird mit schriftlicher Abgabe verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestellung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen.
2.3 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Auftragnehmer vor Erbringung Änderungen der Lieferung/Leistung in Ausführung auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Parteien, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- /Leistungstermine, angemessen zu vereinbaren.
3 Preise - Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Abtretung
3.1 Sofern und soweit sich aus dem Vertrag nicht Abweichendes ergibt, sind die vereinbarten Preise und Vergütungssätze nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkulierte Festpreise und verstehen sich somit jeweils inklusive sämtlicher, bei der ordnungsgemäßen, fristgerechten Erbringung der Lieferungen/Leistungen anfallenden Kosten und Aufwendungen, wie etwa Planungs-, Vorbereitungs-, Material-, Werkzeug-, Transport-, Lagerungs-, Verpackungs-, Lohn-, Lohnneben- und Gehaltskosten, Zöllen, Abgaben, Steuern und Gebühren sowie inklusive Wagnis und Gewinn. Eine Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungssätze sowie eine Geltendmachung von Mehrkosten sind nur zulässig, sofern und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen werden. Sofern und soweit wir die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG selbst schulden, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass in seinen Rechnungen weder der Steuersatz noch der Umsatzsteuerbetrag aufgeführt wird und stattdessen in den Rechnungen ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis auf unsere Steuerschuldnerschaft enthalten ist.
3.3 Der Auftragnehmer hat an den von uns benannten Rechnungsempfänger ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnungen zu übersenden, die folgende Angaben zu enthalten haben:
- a) Rechnungsnummer
- b) Rechnungsempfänger
- c) Bestellnummer und -datum
- d) Materialbezeichnung, Materialnummer
- e) Lieferdatum, Lieferscheinnummer
- f) Einzel- und Gesamtpreis
- g) den in der Bestellung benannten Ansprechpartner
- h) ggf. PSP-Element / Projektnummer
- i) Steuernummer des Auftragnehmers
Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer jederzeit vor der Lieferung/Leistung einen anderen als den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger zu benennen.
3.4 Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Rechnungslegung können wir die betreffenden Rechnungen als nicht prüffähig zurückweisen und der Auftragnehmer kann gegen uns keine Ansprüche wegen verspäteter Zahlung oder zusätzliche Kosten geltend machen.
3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen/Leistungen als vertragsgemäß.
3.6 Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung/Leistung sind wir berechtigt, Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen (Nach)Erfüllung des Auftragnehmers zurückzuhalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels bzw. die Vervollständigung der Lieferung/Leistung erforderlichen Kosten.
3.7 Zahlungen werden, wenn nichts Anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
3.8 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 288 Abs. 2 BGB. Für den Eintritt des Verzuges ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich.
3.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufzurechnen. Unter denselben Voraussetzungen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.10 Die Abtretung einzelner Ansprüche, Forderungen, Rechte und/oder Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sowie die Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung insgesamt bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ein Verstoß gegen Satz 1 berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
4 Liefer-/Leistungsnachweise - Liefertermine - Erfüllungsort - Verzug
4.1 Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein bzw. Leistungsnachweis unterschrieben von Auftragnehmer und Auftraggeber beizufügen. Die Bestellnummer ist immer anzugeben.
4.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine/Fristen kommt der Auftragnehmer auch ohne Mahnung in Verzug. Für den Verzug des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.3 Sofern der Auftragnehmer Kenntnis von Umständen erlangt, bei denen davon auszugehen ist, dass er vereinbarte Termine/Fristen nicht einhalten können wird, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen vorab auch telefonisch, zu informieren und unsere Entscheidung einzuholen. Unsere Rechte wegen verspäteter Lieferung/Leistung bleiben von Satz 1 unberührt.
4.4 Kommt der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme (netto) geltend zu machen; unsere übrigen Verzugsrechte und -ansprüche bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sofern wir Schadensersatz wegen Verzuges des Auftragnehmers geltend machen, ist eine vom Auftragnehmer bereits geleistete Vertragsstrafe hierauf anzurechnen. Eine verwirkte Vertragsstrafe bleibt von einer Vertragsbeendigung und von der Vereinbarung neuer Termine/Fristen unberührt.
4.5 Die vorbehaltlose Annahme/Abnahme einer verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Sekundär- und Ersatzansprüche. Den Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe können wir bis zur Zahlung der Schlussrechnung erklären.
4.6 Erfolgt die Lieferung/Leistung an einem Ort, der nicht dem vereinbarten Liefer-/Leistungsort entspricht, können wir die Annahme/Abnahme verweigern und unverzügliche Lieferung/Leistung an den vereinbarten Liefer-/Leistungsort verlangen. Ersatzweise sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung entgegenzunehmen, den Transport an den vereinbarten Liefer-/Leistungsort ohne weitere Ankündigung selbst durchzuführen und dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen; unsere übrigen Verzugsrechte und -ansprüche bleiben unberührt.
5 Gefahrübergang – Versand
5.1 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.3 Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen/Leistungen unter Beachtung der vereinbarten/geltenden Verpackungs- und Versandvorschriften sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie in marktüblichem Umfange zu versichern. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Ziels erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Verpackungs-/Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5.4 Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
5.5 Der Auftragnehmer hat das Verpackungsmaterial auf unser Verlangen abzuholen und ordnungsgemäß auf seine Kosten zu entsorgen.
6 Qualitätssicherung – Mängelansprüche
6.1 Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass vertragsgemäße Lieferungen/Leistungen, insbesondere eine gleichbleibend hohe Qualität bei ständiger Einhaltung der Qualitäts- und Beschaffenheitsanforderungen sowie eine zuverlässige Einhaltung der vereinbarten Termine/Fristen für uns von besonderer Bedeutung sind.
6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
6.3 Sofern der Auftragnehmer innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist Kenntnis von Umständen erlangt, bei denen davon auszugehen ist, dass wir von ihm mangelhafte Lieferungen/Leistungen erhalten haben, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich, in der Regel per E-Mail, sowie in dringenden Fällen vorab auch telefonisch informieren und unverzüglich die erforderlichen Informationen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung übersenden. Unsere Rechte wegen mangelhafter Lieferung/Leistung bleiben von Satz 1 unberührt. Die erforderlichen Informationen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat der Auftragnehmer uns auch auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, wenn wir Kenntnis von Umständen erlangen, bei denen davon auszugehen ist, dass wir vom Auftragnehmer mangelhafte Lieferungen/Leistungen erhalten haben.
6.4 Mängel werden wir innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, nach Entdecken des Mangels rügen.
6.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.7 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder anderweitig besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, endet jedoch nicht vor Ablauf von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Falle einer Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist erneut.
7 Eigentumsvorbehalt – Beistellungen – Geheimhaltung
7.1 Von uns beigestellte Materialien, Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer unentgeltlich getrennt von dem Eigentum des Auftragnehmers bzw. Dritter zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, ordnungsgemäß zu lagern und zu verwalten.
7.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien und Rohstoffen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Werden die von uns beigestellten Materialien/Rohstoffe verarbeitet oder mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Materialien/Rohstoffe (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Pfändung von in unserem Eigentum stehenden Sachen den Pfändenden hierauf hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen zum Neuwert auf eigene Kosten im marktüblichen Umfang zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.5 Die von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen sind durch den Auftragnehmer nur zum Zwecke der Erfüllung des mit uns bestehenden Vertrages zu verwenden, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
7.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den von uns beigestellten Werkzeugen und Maschinen die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Etwaige Störfälle/Fehler hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Dokumentation zu Störfällen/Fehlern, Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat uns der Auftragnehmer auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen.
7.7 Wir können dem Auftragnehmer jederzeit Anweisungen in Bezug auf die Verwendung der von uns beigestellten Werkzeuge und Maschinen erteilen.
7.8 Der Auftragnehmer ist zur Offenlegung von und der Werbung mit unserer Geschäftsbeziehung (z.B. mittels Pressemitteilungen, Angaben auf Internet-Homepages, im Rahmen der Kundenakquise) nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den mit uns geschlossenen Vertrag sowie sämtliche Unterlagen, Dokumente, Daten, Zeichnungen und sonstigen Informationen, die dem Auftragnehmer im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung bekannt werden oder von uns bekannt gemacht werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben – insbesondere Daten und Informationen von technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, administrativer, geschäftlicher, finanzieller und schutzrechtlicher Art, Daten und Informationen mit Bezug zur AW Management GmbH & Co. KG und ihrer Töchtergesellschaften – (im Folgenden zusammenfassend: „vertrauliche Informationen") vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung sind insbesondere eine Weitergabe an Dritte und eine Verwendung für andere als die vertraglichen Zwecke untersagt. Die vertraulichen Informationen sind vom Auftragnehmer gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung auch nach Beendigung des Vertrages zu sichern und uns unaufgefordert zurückzugeben. Die vorstehenden Verpflichtungen behalten für die Dauer von zwei (2) Jahren über die Beendigung des mit uns geschlossenen Vertrages hinaus ihre Gültigkeit. Auch nach Ablauf der vorgenannten Frist ist dem Auftragnehmer eine Weitergabe von vertraulichen Informationen untersagt, sofern und soweit es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §2 Nr.1 GeschGehG handelt.
8 Schutzrechte
8.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit er nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
9 Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten
9.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:
- - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
- - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
- - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
9.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Ziffer 9.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
10 Vorbehaltsklausel
10.1 Die Erfüllung des Vertrages durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
11 Formerfordernisse – Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Ergänzende Bestimmungen
11.1 Sofern und soweit der mit uns geschlossene Vertrag keine spezielleren Bestimmungen enthält, ist für die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erforderliche Kommunikation, für die Schriftform vorgesehen oder sinnvoll ist, ist die Übersendung per E-Mail ausreichend.
11.2 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980.
11.3 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, ist Aurich - auch internationaler - Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.
11.4 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
11.5 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.